Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Verpfändung eines Kontoguthabens für gesetzliche Forderungen eines Kreditinstituts gegen Dritte (Nr. 21 Abs. 3 S. 2 Muster-AGB-Sparkassen)
Leitsatz (amtlich)
Die u.a. in Nr. 21 Abs. 3 S. 2 Muster-AGB Sparkassen (Fassung 2002) enthaltene Klausel "Das Pfandrecht sichert auch Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung ihr der Kunde persönlich haftet" ist unwirksam.
Normenkette
AGBG § 3; BGB § 305c Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 12 O 446/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel (Az. 12 O 446/04) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Insolvenzverwalter einer Komplementär-GmbH, wendet sich gegen die Verrechnung eines Guthabens der GmbH bei der Beklagten mit Verbindlichkeiten der insolventen verbundenen KG.
Ende 1998 wurde die nunmehr vom Kläger als Insolvenzverwalter vertretene B. & K. Verwaltungs GmbH (im Folgenden: GmbH) als Komplementär-GmbH der B. & K. Landtechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) gegründet. Gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH wie auch Kommanditisten der KG waren die Gesellschafter B. und K.. Hausbank beider Gesellschaften war die Beklagte, bei der sie jeweils verschiedene Konten unterhielten. So war für die GmbH, ...