Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckerentlassung wegen Verschweigens eines Nachlassbestandteils. Testamentsvollstreckerentlassung. Grobe Pflichtverletzung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S. 2 BGB).
2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung i.S.d. § 2227 BGB vor.
Normenkette
BGB §§ 2084, 2106, 2109, 2209-2210, 2227
Verfahrensgang
LG Lübeck (Beschluss vom 14.10.2003; Aktenzeichen 3 T 248/03) |
AG Eutin (Beschluss vom 20.05.2003; Aktenzeichen VI 179/77) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. werden die Beschlüsse des AG - Nachlassgericht - Eutin vom 20.5.2003 und des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Lübeck vom 14.10.2003 aufgehoben.
Das AG - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass des am 16.6.1977 verstorbenen ... zu entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Der Beteiligte zu 3. hat die den Beteiligten zu 1. und 2. im gesamten Verfahren vor dem Nachlassgericht, dem LG und dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers.
Der Erblasser verfasste unter dem 30.3.1972 ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die Ehefrau (Beteiligte zu 5.), seine Töchter A (1999 verstorben, Ehefrau des Beteiligte...