Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 17 O 89/22) |
Tenor
I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 50.000 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um den Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht von Wasserversorgungsleitungen.
Die Beklagte versorgt die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft mit Frischwasser (Trinkwasser). Für das Haus gibt es mehrere Schieber, die die Wasserversorgung abzusperren vermögen. Ein Schieber befindet sich jenseits des Gebäudes auf der anderen Straßenseite, der die Wasserversorgung des gesamten Objekts sperrt (Schieber 1). Unmittelbar vor dem Gebäude gibt es unterhalb der Pflasterung zwei weitere Schieber, diese befinden sich unter zwei kleinen, in die Pflasterung eingelassenen Metallplatten und werden mit einem Schlüssel geöffnet oder geschlossen (Schieber 2 und 3). Ein Schieber sperrt die Wasserversorgung im rechten Teil des Gebäudes, der andere die Versorgung im linken Teil des Gebäudes. In jeder Wohnung des Gebäudes befindet sich eine gesonderte Messeinrichtung (Wasserzähler). ...