1 Leitsatz
Nach § 12 Abs. 1 AVBWasserV ist für die ordnungsmäßige Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verantwortlich. Denn der Hausanschluss beginnt nach § 10 AVBWasserV an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
2 Normenkette
§ 12 Abs. 1 AVBWasserV
3 Das Problem
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt gegenüber B, der die Wohnungseigentumsanlage mit Frischwasser (Trinkwasser) versorgt, die Feststellung, B sei verpflichtet, die schadhaften Frischwasserleitungen im Gebäude bis zu den Messeinrichtungen instand zu halten und instand zu setzen. Das LG weist die Klage ab! Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei für die Erhaltung bereits ab den Schiebern 2 und 3 verantwortlich (diese befinden sich unmittelbar vor dem Gebäude). Ein Schieber sperrt die Wasserversorgung im rechten Teil des Gebäudes, der andere die Versorgung im linken Teil des Gebäudes. In jeder Wohnung des Gebäudes befindet sich eine gesonderte Messeinrichtung (Wasserzähler). Diese Schieber stellen nach LG-Ansicht die Hauptabsperrvorrichtung im Sinne der AVBWasserV dar. Dass sich nach der Hauptabsperrvorrichtung kein Wasserzähler befinde, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Dagegen wendet sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Nach § 12 Abs. 1 AVBWasserV sei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Verantwortlichkeit des Anschlusses im Anschluss an die Schieber 2 und 3 mit Ausnahme der Messeinrichtungen zugewiesen. § 12 Abs. 1 AVBWasserV besage, dass für die ordnungsmäßige Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungs...