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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 10.09.2020 - 7 U 25/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist bei Fußwegen sehr gebräuchlich und entsprechende Streurückstände sind wegen der Präventivwirkung auch Ende März keinesfalls sofort zu beseitigen.

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vom Streupflichtigen kann nicht verlangt werden, dass er das von ihm pflichtgemäß ausgebrachte Streugut (hier Splitt-Salz-Gemisch) gleich nach jeder Verwendung wieder von der Straße beseitigt.

2. Ein als Streugut aufgebrachtes Splitt-Salz-Gemisch ist gerade bei Fußwegen sehr gebräuchlich und dient auch dazu, präventiv die von künftigen Schneefällen und Eisbildungen ausgehenden Gefahren zu mindern. An der Westküste Schleswig-Holsteins kann es auch Ende März noch zu Frösten kommen kann und die Streurückstände nicht schon deshalb zu beseitigen waren, weil hiermit zu jener Jahreszeit nicht mehr gerechnet werden musste.

3. Die Auswahl eines geeigneten Streumittels steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen.

 

Normenkette

BGB § 839; GG Art. 34; StrWG SH § 10 Abs. 3, § 45 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsv...

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