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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 05.03.2007 - Not 4/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermahnung eines Notars wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Notar verstößt nicht gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, wenn er einen Kaufvertrag über den Verkauf einer im Miteigentum geschiedener Eheleute stehenden vermieteten Doppelhaushälfte beurkundet, nachdem er zuvor als Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren und im Unterhaltsprozess, dessen Gegenstand u.a. die Mieteinnahmen waren, die Ehefrau vertreten hat.

 

Normenkette

BNotO §§ 14, 75; BeurkG § 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinischen Notarkammer (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen B (N) 3/06)

 

Tenor

Die Ermahnung der Antragsgegnerin vom 6.4.2006 zum Aktenzeichen B (N) 3/06 und die zurückweisende Einspruchsentscheidung der Antragsgegnerin vom 14.6.2006 werden aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Antragsgegnerin trägt die Auslagen des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin ausgesprochene Ermahnung wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG.

Die inzwischen geschiedenen Eheleute A und B waren Eigentümer einer vermieteten Doppelhaushälfte in S. Im Scheidungsverfahren der Eheleute, das durch rechtskräftiges Urt. v. 13.2.2004 -... AG Ahrensburg - beendet ist, vertrat der Antragsteller die Ehefrau. Er vertrat sie ferner in einem Unterhaltsprozess, der hinsichtlich des Kindesunterhalts nach einem Prozesskostenhilfebeschluss vom 8.10.2003 durch rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil vom 13.2.2004 - ... AG Ahrensburg - und hinsichtlich des Trennungsehegattenunterhalts nach dem Teil- und Schlussurteil des AG vom 19.3.2004 durch Urteil des OLG Schleswig vom 1.6.20...

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