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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 15.03.2000 - I 714/91 (veröffentlicht am 12.07.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von auf Fremdwährung lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen einer Bank. Zulässigkeit von Rückstellungen wegen ausstehender Abrechnungsverpflichtungen. Körperschaftsteuer 1981

 

Leitsatz (amtlich)

1. Forderungen und Verbindlichkeiten einer Bank, die auf Fremdwährungen lauten, sind nach geschlossenen und offenen Positionen zu unterscheiden.

2. Geschlossene Positionen, bei denen Wechselkursrisiken durch das Eingehen von Kurssicherungsgeschäften ausgeschlossen sind, sind auch dann zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, wenn bei der Fälligkeit von Forderung und Verbindlichkeit keine exakte Fristenkongruenz besteht. Nur bei offenen Positionen kommt eine strikte Einzelbewertung in Betracht, die zum Ausweis von Kursverlusten führen kann.

3. Für die Verpflichtung einer Bausparkasse, zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres für jedes Bausparkonto einen Jahreskontoauszug zu erstellen, ist eine Rückstellung zu bilden.

 

Normenkette

EStG 1981 § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen I R 87/00)

 

Tenor

Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid 1981 vom 26. Oktober 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 1991 wird geändert und der Gewinn um z DM (abzüglich Minderung der Gewerbesteuerrückstellung) herabgesetzt. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem beklagten Finanzamt übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um

  1. die Höhe der Wertansätze von Fremdwährungsforderungen und Fremdwährungsverbindlichkeiten in der Steuerbilanz und
  2. die Kürzung der Rückstellung wegen Abrechnungsverpflichtungen, die der Bausparkasse gegenüber ihren Bausparern obliegen.

Die Klägerin (Klin.) ist ein Kreditinstitut. Zu ih...

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