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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 12.12.2007 - 4 K 103/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG für Trauerredner

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines Trauerredners unterliegt auch dann nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, wenn dem Auftraggeber zusätzlich die Befugnisse zu Ton- und Bildaufnahmen von der Trauerfreier eingeräumt werden und ihm ein Abdruck des Redemanuskript zur Verfügung gestellt wird.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen V R 8/08)

BFH (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen V R 8/08)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Trauerredner. Zwischen den Beteiligten ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) streitig.

Der Kläger ist als selbstständiger Trauerredner tätig und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V. organisiert. Mit seinen Auftraggebern schließt er einen formularmäßigen "Vertrag Trauerredner" ab. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise:

"... Nachdem Sie mit Ihrem Bestattungsinstitut die wesentlichen Dinge rund um einen Todesfall besprochen haben, werden Sie in den Tagen bis zur Trauerfeier noch manches erledigen wollen. Dazu gehört besonders die Vorbereitung der Trauerfeier. ... Ich komme zu Ihnen für ein Gespräch, in dem alles gesagt werden darf, was dieser Mensch, um den Sie trauern, für Sie bedeutet hat - mit allem, was beglückend oder vielleicht auch mühevoll war und nicht öffentlich angesprochen werden soll. Fotografien, Erinnerungen an besondere Lebenswenden, vielleicht ein Lebenslauf, sogar Zeitungsberichte oder Internetseiten und ganz besonders Ihre Erzählungen können mir ein Bild des Verstorbenen verdeutlichen, so wie ich es öffentlich ansprechen könnte. Vielleicht haben Sie auch ganz persönliche Vorstellunge...

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