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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 14.04.2004 - 1 V 412/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Nichtberücksichtigung sog. Steueroasen bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages 2003 verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die durch das StVerAbG vom 16. Mai 2003 eingeführte Regelung der §§ 28 Abs. 2 Nr. 4, 36 GewStG, nach der ab dem Erhebungszeitraum 2003 Gemeinden mit einem Hebesatz von unter 200 bei der Gewerbesteuerzerlegung nicht mehr berücksichtigt werden, verstoßt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

GewStG § 28 Abs. 2 Nr. 4, § 36

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2004; Aktenzeichen I B 87/04)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) darum, ob ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Zerlegung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen bestehen, weil nach Auffassung der Antragstellerin keine der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (AO) eingreift und außerdem die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - in der im Streitjahr gültigen Fassung - verfassungswidrig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist ..... Der Sitz des Unternehmens (der Geschäftsleitung) ist in A, eine weitere Betriebsstätte befindet sich in Norderfriedrichskoog.

In der Gemeinde Norderfriedrichskoog werden keine GewSt erhoben, weil die Gemeinde aufgrund ihrer günstigen Finanzlage keine GewSt-Hebesätze festgesetzt hat.

Am 11. September 2003 erließ der Antragsgegner einen Bescheid über die Zerlegung des GewSt-Messbetrages für 2003 für Zwecke der Vorauszahlungen. In diesem Bescheid wurde auf Grundlage einer Summe der Arbeitslöhne von ... EUR der GewSt-Messbetrag von ... EUR auf die beiden Betriebsstätten aufgeteilt. Auf die Gemeinde A entfiel bei Arbeitslöhnen von ... EUR ein Zerlegungsanteil v...

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