Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensfehler. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. keine Einverständniserklärung der Beteiligten. Arbeitslosengeldanspruch. Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. Versicherungspflichtverhältnis wegen Erziehung von Kindern. Unmittelbarkeit der Vorbeschäftigung. kein Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung. Nichtberücksichtigung von Leistungen aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ohne Einverständnis eines der Beteiligten ergeht, stellt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der mit der Berufung gerügt werden kann.
2. Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 26 Abs 2a S 1 Nr 1 SGB 3 aF ist nur erfüllt, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Beginn des Bezuges der Entgeltersatzleistung nicht mehr als ein Monat liegt.
3. Die Zeit des Bezuges von Leistungen aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung ist nicht mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB 3 gleichzusetzen.
Normenkette
SGB III § 26 Abs. 2a S. 1 Nr. 1; SGB III § 26 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 Fassung: 2008-07-31; SGB III § 28a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Fassung: 2008-05-28; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 12
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 10. März 2010.
Der 1978 geborene Kläger war vom 10. Juli 2007 bis zum 18. August 2007, vom 1. Juni 2008 bis zum 1. Juli 20...