Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. Zulässigkeit einer vorläufigen Feststellung. Rechtsschutzbedürfnis. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsvereinbarung. Umfang einer Sanktion. kein Ersatzanspruch. kein Erfüllungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung können auch vorläufige Feststellungen getroffen werden.
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Feststellung begehrt wird, dass die Antragstellerin nicht aus der mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 verpflichtet ist.
3. Eine Arbeitsgemeinschaft oder optierende Kommune hat keinen Erfüllungsanspruch aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2.
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, kann mit der Feststellungsklage geklärt werden.
2. Eine Leistungsabsenkung iS des § 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 2 ist nur gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorgesehen, mit dem die Vereinbarung geschlossen wurde; eine Absenkung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft oder eine Kürzung des der Leistungsberechnung zugrunde zu legenden Bedarfs ist nicht möglich.
3. Das Tatbestandsmerkmal der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 wird nicht bereits durch die Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit erfüllt.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen geric...