Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Bestandsstreitigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der vereinbarte Zweck objektiv eintritt und der Arbeitgeber dies dem Arbeitnehmer form- und fristgerecht unter Angabe des Zeitpunkts der Zweckerreichung mitteilt.
2. Teilt der Arbeitgeber einen unrichtigen Zeitpunkt der Zweckerreichung mit, so wird die Zwei-Wochen-Frist des § 15 Abs. 2 TzBfG nicht in Lauf gesetzt, auch wenn der Zweck objektiv erreicht ist. Eine erneute Unterrichtung führt nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie unverzüglich nach Zweckerreichung erfolgt (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
3. Soll sich der Sachgrund der Zweckbefristung eines Leiharbeitsverhältnisses aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG ergeben, so kommt es allein auf den nur vorübergehenden Bedarf beim Arbeitgeber (Verleiher), nicht aber beim Entleiher an.
Orientierungssatz
Zweckbefristung im Leiharbeitsverhältnis; Mitteilung über Zweckerreichung
Normenkette
TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 15 Abs. 1 Ziff. 1; TzBfG § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Zwickau (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2807/06)
Tenor
1. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bewilligt.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das „Anerkenntnisurteil und Urteil” des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.06.2007 – 8 Ca 2807/06 – teilweise abgeändert.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch über den 21.12.2006 hinaus fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannten Betrag hinaus weitere 247,80 EUR brutto abzüglich vom 22.12.2006 bis 31.12.2006 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 121,60 EUR zuzüglich Zins...