Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers aus § 619a BGB. Darlegungs- und Beweislast für schuldhafte Pflichtverletzung. Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 619a BGB hat abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers.
3. Den Arbeitgeber trifft eine Mitschuld i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB am Schadensereignis, wenn er den Arbeitnehmer nicht konkret angewiesen hat, wie eine richtige und wirksame Ladungssicherung vorzunehmen ist.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, §§ 619a, 254 Abs. 1; StVO § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1413/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – wird auf dessen Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nurmehr über Schadenersatz, den der widerklagende Beklagte vom Kläger fordert.
Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.2016 bis zum 31.03.2017 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2016 ein Arbeitsverhältnis, in welchem der Kläger als Hausmeister gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.550...