Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG, wenn ein vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits gültiger Tarifvertrag einen Feiertagszuschlag vorsieht
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Neue Telefon-Nr. des Bundesarbeitsgerichts ab 22.11.1999:
(03 61) 26 36-0; neue Telefax-Nr.: (03 61) 26 36 – 20 00.
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7-facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
ArbZG § 11 Abs. 3; ArbZG § 25
Verfahrensgang
ArbG Chemnitz (Urteil vom 19.03.1999; Aktenzeichen 5 Ca 7823/98 A)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 12.12.2001; Aktenzeichen 5 AZR 294/00)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz, Az. 5 Ca 7823/98 A vom 19.03.1999, wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Prozessparteien streiten um die Zahlung eines Betrages von 974,88 DM brutto nebst Prozesszinsen aus dem daraus resultierenden Nettobetrag.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist es, dass der Kläger der angibt, im Jahre 1997 und 1998 an acht Wochenfeiertagen gearbeitet zu haben, trotz eines bestehenden Tarifvertrages einen Anspruch auf Ersatzruhetage nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes begründen will und weil diese nicht mehr gewährt werden können, Schadenersatz fordert. Darüber hinaus begehrt er Mehrarbeitsvergütung für acht Arbeitsstunden im Monat Mai 1998.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.01.1990, zuletzt als Tisch- und Maschinenarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Die letzte arbeitsvertragliche Regelung trafen die Prozessparteien mit dem Änderungsvertrag vom 01.09.1994. Dort heißt es u. a.:
„…
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