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Sächsisches FG Urteil vom 26.08.2009 - 4 K 183/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Rückgängigmachung des Erwerbs eines Grundstücks kein Erlass der für die Zeit von der Fälligkeit der zunächst festgesetzten Grunderwerbsteuer bis zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung entstandenen Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks vom Kaufvertrag zurückgetreten, die Grunderwerbsteuerfestsetzung rückgängig gemacht worden und wurde die zunächst festgesetzte Steuer nicht bezahlt, so besteht kein Anspruch aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Erlass der Säumniszuschläge, soweit sie auf den Zeitraum von der Fälligkeit der zunächst festsetzten Steuer bis zum Zeitpunkt des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag entfallen.

2. Insoweit ist unerheblich, dass möglicherweise von Anfang an Zweifel an der Erfüllbarkeit des Kaufvertrags bestanden und dass die Parteien des Kaufvertrags eine anderweitige Verwertung des Grundstücks verhindern wollten und deswegen ggf. keine anderen Handlungsalternativen hatten.

 

Normenkette

AO §§ 227, 240 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 5; FGO § 102; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2007 bestätigten Verwaltungsakt vom 05.09.2006, mit dem der Beklagte den Antrag auf Erlass eines Säumniszuschlages i.H. von zuletzt 3.471,67 EUR (6.790 DM) abgelehnt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den ablehnenden Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Rechtsbehelfsakte Bl. 72 ff., 93 ff.). Der Säumniszuschlag ist entstanden im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuerfestsetzung i.H. von 679.000 DM für den Erwerb eines Grundstücks in B durch die Klägerin aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 29.01....

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