rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1.1.2025 sind rechtmäßig und begegnen insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Es ist rechtmäßig, der Berechnung des Ertragswerts einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durchschnittliche Nettokaltmieten als Rohertrag zugrunde zu legen, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen.
3. Die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenrichtwerte sind der Berechnung des Bodenwerts zugrunde zu legen. Sie sind insbesondere nicht deswegen angreifbar, weil sich aus der Institution des Ausschusses und den gesetzlichen Vorgaben für seine Zusammensetzung ergibt, dass Mitarbeiter der Finanzämter mitwirken.
4. Der Umrechnungskoeffizient zur Berücksichtigung des bei kleineren Grundstücken überproportional ansteigenden Grundstückswerts sowie die Grundsteuermesszahl dienen der Förderung berechtigter Gemeinwohlinteressen und begegnen ebenfalls keinen Bedenken.
Normenkette
BewG § 247; BewG § 249 Abs. 1; BewG § 253; BewG § 257; GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GrStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ImmoWertV § 19; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Grundsteuerwertes bzw. des Grundsteuermessbetrags.
Die Kläger sind zu je 50% Eigentümer des Grundstückes … in Y Ortsteil X, das mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut ist. ...