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Sächsisches FG Urteil vom 22.11.2022 - 6 K 709/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines an den bisherigen Bevollmächtigten versandten Steuerbescheids bei Widerruf der Bevollmächtigung vor Ablauf des Dreitageszeitraums nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die sog. Bekanntgabefiktion (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) findet auch Anwendung, wenn es um die Frage des Wirksamwerdens von Verwaltungsakten im Sinne von § 124 AO geht.

2. Versendet das FA einen Steuerbescheid an die bisher bevollmächtigte Kanzlei und geht innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Widerruf der Bevollmächtigung beim FA ein, so ist der Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden.

 

Normenkette

AO § 80 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 4, § 122 Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.2024; Aktenzeichen IX R 30/23)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 vom 21. Dezember 2021 nicht wirksam bekanntgegeben worden sind.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die wirksame Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015.

Diese hat der Beklagte am 21. Dezember 2021 erlassen und sich für ihre Bekanntgabe der Steuerberaterkanzlei … (nachfolgend: Kanzlei) als Bekanntgabeadressatin bedient. Dort gingen die Bescheide nach Mitteilung der Kanzlei am 22. Dezember 2021 ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Mandat bereits gekündigt.

Die vorherige Vollmachtserteilung hatte die Kanzlei in die elektronische Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen einge...

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