Leitsatz (amtlich)
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Verkäufer bei einem verbundenen Geschäft als Empfangsbote des Darlehensgebers ermächtigt ist, die den Darlehensvertrag betreffende Widerrufserklärung des Verbrauchers mit Wirkung für den Darlehensgeber entgegenzunehmen.
b) Der Darlehensgeber tritt gem. § 358 Abs. 4 S. 3 BGB nur dann in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Geschäft ein, wenn der Nettokreditbetrag dem Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung an den Darlehensgeber bereits ausgezahlt, gutgeschrieben oder verrechnet worden ist.
c) Die Haftung des Verbrauchers für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der empfangenen Sache entstandene Verschlechterung (z.B. durch die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs) setzt voraus, dass der nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Hinweis deutlich gestaltet ist.
d) Der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sache eingetretene Wertverlust stellt keine Verschlechterung i.S.d. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dar.
e) Für die Höhe des Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ist gem. § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung auch dann maßgebend, wenn diese den objektiven Wert der nicht mehr vorhandenen Sache erheblich übersteigt. Hinsichtlich des Wertersatzes für ein an Erfüllungs Statt in Zahlung gegebenes Kraftfahrzeug, das der Rückgewährschuldner nicht mehr zurückgeben kann, ist die tatsächlich vereinbarte Gegenleistung maßgebend, hingegen nicht der Betrag, zu dem der Altwagen in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen aus steuerrechtlichen, buchungstechnischen oder sonstigen in der Sphäre des Verkäufers liegenden Gründen eingeflossen ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 9 O 170/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der...