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Saarländisches OLG Urteil vom 06.02.2020 - 4 U 33/18

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 374/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird - soweit beim Senat angefallen - das am 29.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 374/16) einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 16.9.2015 in D., Luxemburg, auf der A 13 in Richtung Saarbrücken ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrer und Halter des Pkw Audi A4, amtl. Kennzeichen: XXX-XX XX, und der Zeuge M. als Fahrer und Halter des bei der Beklagten versicherten Lkw Renault, amtliches Kennzeichen: XX-X XXXX

Der Kläger wohnt ausweislich der Klageschrift in L.; die Adresse des Zeugen M., unter der er zur mündlichen Verhandlung geladen werden konnte, ist in der Klageerwiderung mit K.-St. angegeben. Aus dem Nummernschild des Fahrzeugs des Zeugen M. folgt dessen Zulassung in P.

Der Zeuge M. befuhr die A 13 auf der rechten Fahrspur in Richtung Saarbrücken im Zuge stockenden Verkehrs; der Kläger wollte von rechts von der Auffahrspur kommend auf die A 13 auffahren. Hier kam es beim Einfädeln vor den Lkw des Beklagten zu einer Kollision.

Nach dem Unfall ließ der Kläger sein Fahrzeug mit einer Notreparatur gemäß Rechnung der Firma Pu. vom 15.10.2015 (Bl. 158 der Akte) in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand bringen. Mit Kaufvertrag vom 18.05.2016 (Bl. 80 der Akte) wurde es sodann zum Preis von 8.000,00 EUR verkauft.

Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlagenband) hat der Kläger seine Ansprüch...

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