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OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.12.2004 - 12 A 11228/04

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jugendhilfe. Jugendhilferecht. Jugendhilfeträger. Träger der Jugendhilfe. gewöhnlicher Aufenthalt. Gesetzessystematik. Gesetzeszweck. Großeltern. Enkel. Verwandtenpflege. Vollzeitpflege. Pflegegeld. Kosten der Erziehung. Pauschalbetrag. Pflegestellenort. Schutz der Pflegestellenorte. Tagesgruppe. Erstattung. Kostenerstattung. Kostenerstattungspflicht. kostenerstattungspflichtig. leistungsfähig. Leistungsfähigkeit. Selbstbehalt. Spesen. Unterhalt. Unterhaltspflicht. unterhaltspflichtig. Zuständigkeit. örtliche Zuständigkeit. Zuständigkeitswechsel. Wechsel der Zuständigkeit. Aufenthalt. Pflege. Erziehung. Kosten. Jugendhilfe (Kostenerstattung)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 3 SGB VIII setzt nicht voraus, dass mit der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ein Zuständigkeitswechsel oder zumindest das Entstehen einer Kostenerstattungspflicht nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbunden war.

 

Normenkette

SGB VIII § § 27, 27 Abs. 1, §§ 32, 32 S. 1, §§ 33, 33 S. 1, §§ 86, 86 Abs. 6, § 89a, § 89a Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 2 K 3734/03)

 

Tenor

Unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2004 – 2 K 3734/03.NW – wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 76.574,16 EUR nebst Prozesszinsen seit dem 23. März 2004 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte zu 16/17 und die Klägerin zu 1/17.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstrecku...

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