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OVG für das Land NRW Beschluss vom 12.06.2006 - 14 E 1045/05

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die erforderlichen Erfolgsaussichten (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung – ZPO –) für die Durchführung des Klageverfahrens verneint.

Es spricht vieles dafür, dass die Klage bereits unzulässig ist, weil die Klageschrift nicht unterschrieben ist und deshalb eine schriftliche Klageerhebung i.S. des § 81 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen dürfte.

Im Übrigen dürfte die Klage auch unbegründet sein.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu der hier umstrittenen Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B… vom 11. Dezember 2002 (ZWStS).

Gemäß § 3 Abs. 1 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen inne hat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 1 ist.

Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss vom 11. Juli 2005 auf den Standpunkt gestellt, bei der Zweitwohnungssteuer handele es sich um eine örtliche Aufwandssteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), die einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfasse. Soweit die Steuer auch von Studenten verlangt werde, dürfte dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein.

Diese Auffassung steht in Übereinstimmun...

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