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OVG für das Land NRW Beschluss vom 12.05.2003 - 1 A 1759/02

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Verfahrensgang

VG Münster (Aktenzeichen 4 K 352/01)

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift.

„Ernstliche Zweifel” im Sinne des Gesetzes sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Dies ist nicht anzunehmen, weil das von dem Kläger mit dem erstinstanzlichen Antrag verfolgte Begehren, „das beklagte Land (…) zu verpflichten, ihm die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 5 vom 1. März 2000 ausgeschriebene Stelle (den Beförderungsdienstposten) eines Oberregierungsrats/Oberregierungsrätin – Geschäftsleiter/in – bei dem Oberverwaltungsgericht in N. (…) zu übertragen”,

wegen der am 11. Juni 2002 erfolgten Einweisung in die Planstelle und der damit verbundenen endgültigen Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen nicht mehr erreicht werden kann: Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 LHO NRW), steht die ursprünglich ausgeschriebene Stelle zurzeit nicht zur Disposition und kann dem Kläger deswegen auch nicht übertragen werden. Ein Sachverhalt, der die Nichtigkeit (§ 11 LBG NRW) oder die Rücknahme (§ 12 LBG NRW) der Ernennung rechtfertigen könnte, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

Das Auswahlverfahren ist mit der endgültigen Übertragung des Dienstpostens im Wege der Ernenn...

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