Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögenszurechnung des Vermögens an einer liechtensteinischen Stiftung im Erbfall; Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
Leitsatz (amtlich)
1. Die wirksame Begründung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht setzt voraus, dass der Stifter das Stiftungsvermögen der Stiftung endgültig und ohne Widerrufsmöglichkeit zuführt.
Widerrufsvorbehalte und Änderungsbefugnisse können nach liechtensteinischem Recht zur Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts führen.
2. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen der Stiftung über einen Stiftungsverwalter zugeführt wird, der über einen Mandatsvertrag auf Weisung des wirtschaftlichen Stifters zu handeln hat.
3. Liegt ein Scheingeschäft vor, so ist das Vermögen weiterhin dem Vermögen des wirtschaftlichen Stifters zuzurechnen und fällt bei dessen Tod in seinen Nachlass.
Es steht daher nicht im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall dem im Stiftungsreglement benannten Nachbegünstigten zu.
Normenkette
EGBGB Art. 25, 28; BGB §§ 328, 331, 2301; Liechtenst. Pers.- und Gesellschaftsrecht Art. 552 ff.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.12.2008; Aktenzeichen 27 O 47/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart vom 5.12.2008 - 27 O 47/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass das Depotvermögen bei der UBS AG mit dem Sitz in Basel/Schweiz (Kunden-Nr. ...) zum Nachlass der verstorbenen Frau ..., geb. ... in R.), verstorben am ..., gehört.
b) Die Widerklage der Beklagten wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtl...