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OLG Stuttgart Urteil vom 23.01.2020 - 13 U 244/18

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Leitsatz (amtlich)

Die grundsätzlich in Betracht kommende Haftung des Herstellers eines Motors eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs (hier: Skoda Superb Combi) nach §§ 826, 31 BGB kann bei dem Erwerb eines Fahrzeugs im April 2016 sowohl daran scheitern, dass sich das Verhalten des Herstellers im Verhältnis zu dem mittelbar geschädigten Erwerber zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als sittenwidrig darstellt, als auch daran, dass im konkreten Fall erhebliche Zweifel an der vom Erwerber zu beweisenden Kausalität des - unterstelltermaßen sittenwidrigen - Verhaltens des Herstellers für den behaupteten Schaden bestehen.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 831; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27; EGV 715/2007; StGB § 263; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 09.11.2018; Aktenzeichen 2 O 211/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 21.700,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen, gebrauchten PKWs Skoda, Typ Superb ...

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