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OLG Stuttgart Urteil vom 13.06.2001 - 20 U 75/00 (veröffentlicht am 13.06.2001)

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine zum Zwecke der Bedienung eines Aktienoptionsplanes beschlossene bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG bedarf jedenfalls dann keiner materiellen Beschlusskontrolle, wenn der Basispreis für die Ausübung der Option den im Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.

2. Die Anknüpfung an die Kurssteigerung der eigenen Aktie des Unternehmens (hier: 20%) ist ein zulässiges Erfolgsziel im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.

3. Zum Umfang des Auskunftsrechts des Aktionärs bei bedingten Kapitalerhöhungen.

 

Normenkette

AktG §§ 192-193

 

Beteiligte

1. Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre e.V. (SdK)

Vorsitzenden des Vorstands Dipl. Kfm. Dieter Kauffmann

2. Prof. Dr. Ekkehard Wenger

Rechtsanwalt W. Kemper

Firma DaimlerChrysler AG

Vorstand, die Herren J. E. Schrempp (Vors.), Dr. M. Bischoff, Dr. E. Cordes, G. Fleig, T. C. Gale, Dr. M. Gentz, J. P. Holden, Prof. J. Hubbert, Dr. K. Mangold, T. W. Sidlik, G. C. Valade, Prof. K.-D. Vöhringer u. Dr. D. Zetsche

1. Dr. Manfred Schneider Vorsitzender des Vorstands der Bayer AG Bayerwerk

2. Willi Böhm

Hilmar Kopper

Erich Klemm

Robert E. Allen

Sir John Browne

Manfred Göbels

Rudolf Kuda

Robert J. Lanigan

Helmut Lense

Peter A. Magowan

Gerd Rheude

Herbert Schiller

Peter Schönfelder

G. Richard Thoman

Bernhard Walter

Lynton R. Wilson

Dr. Mark Wössner

Bernhard Wurl

Stephen P. Yokich

Rechtsanwälte Gleiss & Koll.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 7 KfH O 66/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2000 – 7 KfH O 66/00 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsle...

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