Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in einen Werkvertrag ist der Auftragnehmer (Mit-)Besitzer der von ihm auf die Baustelle eingebrachten, noch nicht eingebauten Baumaterialien.
2. Ist glaubhaft gemacht, dass ein possessorischer Besitzschutzanspruch dazu benutzt wird, bei einem schuldrechtlichen Übernahmeanspruch des Auftraggebers aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B durch eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Baumaterials überhöhte Übernahme-Preise durchzusetzen, ist es für den Auftraggeber unzumutbar, den possessorischen Anspruch zu erfüllen, und der Antrag auf einstweilige Verfügung abzuweisen.
3. Zur Vermeidung gegenläufiger einstweiliger Verfügungen steht einer einstweiligen Verfügung auf Besitzschutz nach § 861 BGB grundsätzlich schon eine auch nur vorläufig vollstreckbare gerichtliche Entscheidung entgegen, durch die das petitorische Gegenrecht anerkannt wird.
Normenkette
ZPO § 935; BGB §§ 861, 863; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen 40 O 69/11 KfH) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 30.8.2011 - 40 O 69/11 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 6.000 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Beklagten, nach Kündigung des Werkvertrags die von der Antragstellerin auf die Baustelle verbrachten Baumaterialien herauszugeben.
Die Parteien haben einen Werkvertrag über Parkettarbeiten geschlossen, in den die VOB/B einbezogen wurde. Mit Schreiben vom 23.8.2011 kündigte die Antragsgegnerin unter Berufung auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 4 VOB/B wegen Leistungsverzugs unter Bezugnahme auf mehr...