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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.08.2013 - 5 U 77/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung von Fristen einer zuverlässigen Bürokraft überträgt, muss zwar immer dann, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, die richtige Berechnung und Notierung kontrollieren. Er darf sich jedoch auf die Kontrolle der Vermerke ... auf der Handakte beschränken und muss nicht die entsprechende Eintragung im Fristenkalender überprüfen.

2. Eine mangelhafte Büroorganisation liegt dann vor, wenn eine Anordnung fehlt, Vorfristen für Rechtsmittelbegründungsfristen zu notieren.

3. Ist in der Handakte keine Vorfrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

4. Fehlt dem Wiedereinsetzungsgesuch in einem solchen Fall Vortrag zu den Vorfristen, so erlaubt dies den Schluss auf das Fehlen gebotener organisatorischer Maßnahmen, ohne dass das Gericht auf diesen von ihm gezogenen Schluss vorher hinweisen muss.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 22 O 544/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart vom 23.4.2013 - 22 O 544/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Beklagten vom 18.7.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.826,10 EUR

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil des LG Stuttgart vom 23.4.2013 - 22 O 544/12 wurde der Klage auf Rückzahlung der letzten Kaufpreisrate aus einem Bauträgerkaufvertrag zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Urteil wurde dem Prozessbev...

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