Normenkette
BGB §§ 313, 536 n.F.
Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 5 O 354/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stralsund vom 2.5.2002, Az.: 5 O 354/01, in Ziff. 1. und 2. teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.697,27 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 1.063,47 Euro seit dem 8.10.1999, aus weiteren 1.677,04 Euro seit dem 8.11.1999, aus weiteren 1.677,04 Euro seit dem 8.12.1999, aus weiteren 1.278,23 Euro seit dem 11.1.2000, aus jeweils weiteren 1.099,28 Euro seit dem 8.2.2000, 8.3.2000 und 10.4.2000 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils weiteren 1.099,28 Euro seit dem 8.5.2000, 8.6.2000, 1.7.2000 und 8.8.2000, aus jeweils weiteren 6.263,33 Euro seit dem 8.9.2000, 9.10.2000, 9.11.2000 und 8.12.2000, aus jeweils weiteren 8.179,03 Euro seit dem 9.1.2001 und seit dem 8.2.2001 und aus jeweils weiteren 8.179,03 Euro seit dem 8.3.2001, 10.4.2001, 10.5.2001, 11.6.2001 und 9.7.2001 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 3.834,69 Euro zu bezahlen, Zug um Zug gegen Erteilung der Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich der von der Beklagten zum Betrieb einer Spielbank angemieteten Räume im Erd- und Obergeschoss des Hanse-Centers in S.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung einschl. der Nebenintervention trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht di...