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OLG Rostock Beschluss vom 07.04.2003 - 6 U 14/03

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Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2 n.F.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 162/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.8.2002 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 4 O 162/01) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Widerklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Streitwert der Berufung: 1.533.875,64 Euro.

 

Gründe

I. Das LG hat die – in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständliche – Widerklage der Beklagten, die auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen (zur Höhe von 1.533.875,64 Euro) aus dem Vertrag zur Erbringung logistischer Leistungen vom 8./9.10.1998 gerichtet ist, im Tenor des Urteils abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Widerklage sei unbegründet. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf den mit der Widerklage geltend gemachten Herausgabeanspruch (der nicht mehr den Gegenstand der Berufung bildet). Der weiter verfolgte Zahlungsanspruch, aus einem aus mehreren Teilbeträgen bestehenden Gesamtzahlungsanspruch, sei einerseits unzulässig – weil nicht dargelegt worden sei, wie sich der eingeklagte Teilbetrag zusammensetze – „und wäre ansonsten auch unbegründet”, (u.a.) da die Beklagte für den behaupteten Anspruch nicht aktivlegitimiert sei.

Gegen diese Abweisung der mit der Widerklage erhobenen Zahlungsansprüche richtet sich die – insoweit beschränkte – Berufung der Beklagten.

II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abw. Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Im Ergebnis zu Recht hat das LG den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Wide...

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