Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Abschlusses eines Kaufvertrages im Rahmen einer Internetauktion, wenn die Vertragsparteien während der laufenden Bietzeit mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen erfolglos über einen Vertragsschluss verhandelt haben.
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 16.05.2003; Aktenzeichen 3 O 226/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.5.2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Aurich geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte i.H.v. 5.500 Euro einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Erfüllung aus einem Kaufvertrag über alte, handgeschnitzte chinesische Möbel geltend. Er beruft sich darauf, diese Möbel, die einen Wert von 6.000 Euro besitzen, als Meistbietender bei einer Online-Auktion auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Xy … International AG zum Mindestgebot von 100 Euro ersteigert zu haben. Die Beklagte macht geltend, von der Eigentümerin der Möbel mit der Versteigerung zu einem Mindestpreis von 1.000 Euro beauftragt worden zu sein. Bei der Eingabe des Kaufpreises sei ihr ein Fehler unterlaufen, so dass sie statt „1.000 Euro” nur „100,00 EUR” eingetippt habe. Sie hat den Vertrag angefochten Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass die Parteien während der Bietzeit per E-Mail mit deutlich unterschiedlichen Preisvorstellungen über den Abschluss eines Kaufvertrages über die Möbel verhandelt haben. Wegen des Sachverhalts i.Ü. wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG...