Leitsatz (amtlich)
1. Es verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 3 HWG und ist wettbewerbswidrig (gem. § 4 Nr. 11 UWG), für eine in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Blutuntersuchung (IgG-Antikörpertest) zur Bestimmung einer Nahrungsmittelunverträglichkeit zu werben, wenn für den Werbeadressaten nicht hinreichend erkennbar wird, dass das beworbene Untersuchungsverfahren (noch) nicht zu dem in der Medizin allgemein anerkannten Standard gehört und in seiner Wirksamkeit bzw. Zuverlässigkeit (noch) nicht hinreichend gesichert und anerkannt ist. Allein der Hinweis darauf, dass die Krankenkassen die Kosten des Diagnoseverfahrens nicht erstatten, und andere in der Werbung enthaltene Andeutungen genügen hierzu nicht.
2. Zum Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HWG.
Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist bei gebotener teleologischer Reduktion zu verneinen, wenn es lediglich um einen Rückgriff auf selbst dem Laien geläufige allgemeine Erkenntnisse geht.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 12 O 575/05)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 4.5.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des LG Oldenburg teilweise geändert.
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für "IgG-Antikörpertests", insb. das "E.L.I.S.A.-Verfahren" zu werben, wenn dies in einer wie aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Weise geschieht
1. mit Angaben, wonach es möglich ist, Lebensmittelunverträglichkeit mittels...