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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 27.04.2009 - 13 U 46/08

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Leitsatz (amtlich)

Fristbeginn bei der Gehörsrüge im Falle eines bewussten Nicht-Lesens der Entscheidungsgründe.

 

Normenkette

ZPO § 321a Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 27.01.2009; Aktenzeichen 12 O 1095/07)

 

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.1.2009 - 13 U 46/08 - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 27.1.2009 hat der Senat die Berufung, mit der die Klägerin eine Änderung des Urteils der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Osnabrück - 12 O 1095/07 - begehrt hat, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung vom 27.1.2009 wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 30.1.2009 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. 202 Bd. 2 d.A.)

Mit Schriftsatz (Fax) vom 2.3.2009 - bei Gericht eingegangen am selben Tage- erhebt die Klägerin die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und behauptet u.a., der Senat habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und dadurch sei ihr nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe erst bei der Wiedervorlage der Akte am 18.2.2009 und erstmaligem Lesen der Begründung des Beschlusses des Senats hiervon Kenntnis erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 2.3. und 20.4.2009 (Bl. 220 f., 226 Bd. 2 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte hat erwidert, er halte die Anhörungsrüge für verfristet. Im Übrigen sei der Klägerin im Rahmen der Anhörung zum Hinweisbeschluss (bei antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Stellungnahme) in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden.

II. Die an sich statthafte Gehörsrüge musste verworfen werden, weil die Klägerin ihren Rechtsbehelf nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321a Abs. 2 Satz ...

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