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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 17.09.1997 - 5 W 104/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zustimmung und Stimmrechtsausschluß zu baulichen Veränderungen an Hotel-Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Unklarheiten in einer Teilungserklärung betr. die Einführung des Mehrheitsprinzips verbleibt es regelmäßig bei der in § 22 Abs. 1 WEG festgelegten Einstimmigkeit.

Das Abstimmungsverbot des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für Rechtsgeschäfte mit einer von dem Wohnungseigentümer als Gesellschaftergeschäftsführer mit 49/50 Anteilen gehaltenen GmbH und seine miteigentumsberechtigte mitgeschäftsführende Ehefrau.

 

Normenkette

WEG §§ 22, 25

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 14.05.1997; Aktenzeichen 8 T 915/95)

AG Westerstede (Aktenzeichen 2 b II 3/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. und 2. haben die Beteiligten zu 3. zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 180.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Wohnungseigentumsanlage wird von einer GmbH, an die die Eigentümer (Beteiligte zu 1. – 3. und 6. – 23.) ihre im Sondereigentum stehenden Appartements (Zimmer mit Naßzelle) verpachtet haben, als Hotel betrieben. Beide Beteiligten zu 3. sind Miteigentümer von 5.133/10.000 Anteile der Anlage und Geschäftsführer der Pächterin, von derder Beteiligte zu 3. jedenfalls 49/50 hält. Der Beteiligte zu 5. – Sohn der Beteiligten zu 3. – hat die Beteiligte zu 4. seit 1995 in der Verwaltung der Anlage abgelöst.

Mit den Stimmen der Beteiligten zu 3. wurden die Mehrheitsbeschlüsse zu Top 5 a bis 5 d bzw. 8 a bis 8 d auf den Eigentümerversammlungen vom 24.1.1995 bzw. 8.3.1995 gefaßt, die der Pächterin einen Anbau für die Erweit...

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