Leitsatz (amtlich)
Beim Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr auch dann an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt haben.
Normenkette
VersAusglG § 6; RVG VV Nr. 1000
Verfahrensgang
AG Meppen (Beschluss vom 28.02.2011; Aktenzeichen 16 F 243/10 S) |
Tenor
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 28.2.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Landeskasse wendet sich mit der durch das AG zugelassenen Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr für die der Antragstellerin in einem Scheidungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte.
Die Beteiligten haben am 30.1.1998 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Mit ihrem am 5.11.2010 eingegangenen Scheidungsantrag hat die Antragstellerin mitgeteilt, die Eheleute hätten die Scheidungsfolgen geklärt und vereinbart, dass ein Versorgungsausgleich wechselseitig ausgeschlossen werden soll. Eine entsprechende Vereinbarung solle gem. § 127a BGB vor Gericht protokolliert werden. Wirksamkeits und Durchsetzungshindernisse für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bestünden nicht. Der Antragsgegner hat dem Gericht am 6.12.2010 mitgeteilt, dass seinerseits auf den Versorgungsausgleich verzichtet werde. Im Verhandlungstermin vom 23.12.2010 wurde ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erörtert. Die Beteiligten gaben dabei an, übereinstimmend davon auszugehen, dass sie in etwa gleiche Anwartschaften erworben hätten. Es sei während der Ehe so gewesen, dass beide zeitweilig wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig gewesen seien. Daraufhin wurde als 'Vergleich' protokolliert, dass der öffent...