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OLG Nürnberg Beschluss vom 29.06.2012 - 15 W 1203/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Gebühren des gem. § 7 ThUG beigeordneten Beistandes bestimmen sich nach einer vom Gegenstandswert unabhängigen Festgebühr.

Normenkette

RVG § 52; RVG § 62; RVG-VV Nr. 6300; ThUG § 20 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 11.05.2012; Aktenzeichen 7 AR 19/11 ThUG)

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Regensburg vom 11.5.2012 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 14.3.2012 hat die 7. Zivilkammer des LG Regensburg die Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten Einrichtung i.S.v. § 2 ThUG angeordnet und den Geschäftswert gem. §§ 31 Abs. 1, 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 KostO auf 3.000 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 25.3.2012 hat der Beistand des Betroffenen, beigeordnet gem. § 7 ThUG mit Beschluss vom 12.5.2011, beantragt, den vom Geschäftswert zu unterscheidenden Gegenstandswert gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000 EUR festzusetzen.

Mit Beschluss vom 11.5.2012 hat die 7. Zivilkammer den Antrag des Beistands vom 25.3.2012 zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 33 Abs. 1 RVG nicht vorlägen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert nicht fehle. Im Übrigen bestimme sich die anwaltliche Vergütung gem. § 20 Abs. ThUG i.V. m. Nr. 6300 ff. Vergütungsverzeichnis ohnehin nicht nach dem Geschäftswert.

Gegen diesen Beschluss hat der Beistand mit Schreiben vom 20.5.2012 Beschwerde eingelegt. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis vom 25.5.2012 hat der Beistand mit Schreiben vom 3.6.2012 - ebenso wie später im Schreiben vom 28.6.2012 - ergänzend vorgetragen, dass das LG entgegen Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG im Beschluss vom 14.3.2012 den Vergütungsanspruch bindend von einem bestimmten festgesetzten Geg...

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