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OLG Nürnberg Beschluss vom 08.11.1999 - 13 W 2637/99

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Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 12.07.1999; Aktenzeichen 6 OH 3349/97)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Beschwerdewert wird auf

405,– DM

festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 494 a ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß der Antragsteller Klage zu erheben hat, wenn das selbständige Beweisverfahren beendet und ein Rechtsstreit nicht anhängig ist.

Diese beiden Voraussetzungen liegen zwar an sich – auch im Hinblick auf die Werklohnklage der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Fürth (Az.: 30 C 3830/97) – vor.

Denn entscheidend ist, ob ein Rechtsstreit über denjenigen Streitgegenstand anhängig gemacht wurde, auf den sich die selbständige Beweisaufnahme nach dem Willen des Antragstellers bezog (Stein-Jonas/Leipold, 21. Aufl., ZPO § 494 a Rn. 4). Einer solchen Klage stehen Einwendungen aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens, wie vorliegend infolge von Mängeln der Werkleistung das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts, nicht gleich (OLG Köln, NJW-RR 97, 1295; Stein-Jonas/Leipold, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.; Musielak/Huber, ZPO § 494 a). Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, daß ein selbständiges Beweisverfahren nicht nur zur Vorbereitung einer Klage durchgeführt werden kann, sondern auch zur Abwehr von Ansprüchen des Antragsgegners. Auch daß das Verfahren darauf zielt, einen Hauptsacheprozeß überhaupt zu vermeiden, steht dem nicht entgegen, weil es nicht Zweck des § 494 a ZPO ist, den Antragsteller zur Klageerhebung besonders anzuhalten; vielmehr dient die Fristsetzung nur dazu, Klarheit darüber zu erzielen, ob eine Haup...

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