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OLG Naumburg Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 129/03

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Leitsatz (amtlich)

Gemäß § 118 Abs. 2 SGB III schließt zwar eine Beschäftigung, die weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, die Arbeitslosigkeit nicht aus, indes steht es den Beteiligten in der Privatversicherung frei, für eine Arbeitslosigkeitsversicherung den Begriff der Arbeitslosigkeit anders zu definieren. Auch ein Verdienst von monatlich 160 Euro kann als Einkommen angesehen werden, das der Annahme der Arbeitslosigkeit entgegensteht.

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 04.07.2003; Aktenzeichen 4 O 523/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen IV ZR 25/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.7.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: 17.944,38 Euro

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Arbeitslosigkeitsversicherung.

Der Kläger schloss zur Sicherung der für einen Autokauf zu zahlenden Kreditraten bei der Beklagten eine Arbeitslosigkeitsversicherung. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (AVB-AL) enthalten in § 1 ("Begriffsbestimmungen") unter Nr. 2 die Formulierung, dass der Versicherungsnehmer u.a. nicht "bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein" darf; unter Nr. 3 S. 1 heißt es zum Begriff der Arbeitslosigkeit: "Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gege...

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