Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Naumburg Urteil vom 06.10.2010 - 5 U 73/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückgewähranspruch eines Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung. Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch das Berufungsgericht. Rückforderung eines Überbrückungsdarlehens. Gesellschafterdarlehen für in Deutschland gegründete und ansässige Gesellschaften. Schutzwürdiges Vertrauen auf das österreichische Konkursrecht. Berufen auf das sogenannte Kleinbeteiligungsprivileg. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtung gegen den Verwalter eines im Ausland anhängigen Konkursverfahrens

Leitsatz (redaktionell)

Die Anfechtung der Rückzahlung eines in der Bundespublik Deutschland in der Krise befindlichen Unternehmen gewährten Darlehens durch deren Insolvenzverwalter gegenüber dem Verwalter in dem über das Vermögen der Muttergesellschaft in Österreich anhängigen Konkursverfahren richtet sich nach deutschem Recht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich insoweit aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO.

Normenkette

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; ZPO § 513 Abs. 2; EuInsVO Art. 3 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 1; Rom I-VO Art. 28; InsO § 39 Abs. 5; EuInsVO Art. 13

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 5 O 2279/09)

EuGH (Entscheidung vom 12.02.2009; Aktenzeichen C 339/07)

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 96/04)

BGH (Urteil vom 21.11.2005; Aktenzeichen II ZR 277/03)

BGH (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 169/02)

BGH (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen IX ZR 249/95)

BGH (Urteil vom 30.01.1995; Aktenzeichen II ZR 45/94)

BGH (Urteil vom 28.11.1994; Aktenzeichen II ZR 77/93)

BGH (Urteil vom 27.11.1989; Aktenzeichen II ZR 310/88)

BGH (Urteil vom 08.07.1985; Aktenzeichen II ZR 269/84)

BGH ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    BGH II ZR 45/94
    BGH II ZR 45/94

      Leitsatz (amtlich) 1. Die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft deswegen kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. 2. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren