Entscheidungsstichwort (Thema)
Brückenbauwerke
Leitsatz (amtlich)
1. Verzögert sich der Baubeginn durch ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren, so ist die Leistungszeit in entsprechender Anwendung von § 6 Nr. 1 VOB/B und die Vergütung in entsprechender Anwendung von § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Wenn der öffentliche Auftraggeber eine Vertragsanpassung in der einen oder anderen Hinsicht schon dem Grunde nach ablehnt, steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
2. Äußert ein Auftragnehmer technisch begründete Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der Bauausführungsplanung des Auftraggebers, so rechtfertigt dies grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen eines Vertrauensverlustes, nicht.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 27.03.2008; Aktenzeichen 11 O 1364/07) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.3.2008 verkündete Grundurteil der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt entgangenen Gewinn nach Kündigung zweier Werkverträge über den Bau von Brücken.
Die Beklagten hatten im Rahmen des Neubaus eines Teilabschnitts der Bundesstraße ... u.a. die Aufträge zur Errichtung zweier Brückenbauwerke im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit ausgeschrieben (Bw 64A - Brücke über die S. - Los 1 sowie Bw 64 1A - Flutbrücke 3 - Los 2). Als Zuschlags- und Bindefrist war in den Ausschreibungsunterlagen der 9...