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OLG München Urteil vom 31.01.2008 - 6 U 2464/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Erfindervergütung: Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Ermittlung der Höhe der Erfindervergütung für einen Geschäftsführer kann jedenfalls dann auf § 287 Abs. 2 ZPO zurückgegriffen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller Umstände zur Erfindungsgeschichte nur unter Schwierigkeiten möglich ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

 

Normenkette

BGB § 612 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 16.01.1997; Aktenzeichen 7 O 21948/94)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG München I vom 16.1.1997 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 320.623,77 EUR zzgl. 7 % Jahreszins seit 7.12.1994 zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als Erfindervergütung 1,5 % der Umsatzerlöse zu bezahlen, welche die Beklagte nach dem 30.11.1998 erzielt hat und noch erzielen wird mit Rollenantriebseinheiten der Typen 2944 und 2955 mit Schleppkeil, bei deren Herstellung einer der Ansprüche des EP 0391175 benutzt wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

V. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 63 %, die Beklagte trägt 37 %. Die Kosten der Berufungsverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revisionen tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicher...

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