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OLG München Urteil vom 19.11.2003 - 7 U 4505/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Abberufung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Familien-KG nach Gesellschaftsvertrag und gelebter gesellschaftsrechtlicher Praxis so ausgestaltet, dass alle wesentlichen Entscheidungen den Kommanditisten vorbehalten sind, während die - weder mit einer Kapitalbeteiligung noch mit Stimmrecht ausgestattete - Komplementär-GmbH auf die Führung der laufenden Geschäfte beschränkt ist, so ist es dem Gesellschafter der Komplementär-GmbH verwehrt, unter Berufung auf die Organisationshoheit der GmbH deren Geschäftsführer, der das Vertrauen der Kommanditisten genießt, ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter der KG abzuberufen und zu ersetzen.

2. Weigert sich der Gesellschafter der Geschäftsführungs-GmbH, die gleichwohl vollzogene Auswechslung des Geschäftsführers gemäß einem daraufhin gefassten Gesellschafterbeschluss der KG wieder rückgängig zu machen, so kann die Ausschließung der Komplementär-GmbH gerechtfertigt sein. (im Anschluss an RGZ 163, 35 [38]).

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 21.07.2003; Aktenzeichen 15 HKO 12171/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 21.7.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin verlangt von den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen sowie die Unterlassung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages der B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) dahingehend, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) als Komplementärin der KG aufgenommen wird. Darüber hinaus sollen den Verfügungsbeklagten entsprechende Handelsregisteranmeldungen untersa...

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