Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung
Normenkette
BGB §§ 276, 286, 288, 812 Abs. 1 S. 1, §§ 2050, 2217, 2219; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, § 531 Abs. 2, § 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 05.03.2018; Aktenzeichen 72 O 2545/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 2018, Az. 72 O 2545/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zahlungsverpflichtung in Ziffer 1. des vorgenannten Urteils nur Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Klägerin gegen die Erbengemeinschaft nach Margarete R., geb. ... verstorben am 23.05.2016, auf Zahlung von EUR 23.713,00 zu erfüllen ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.713,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen einer Testamentsvollstreckung.
Die Klägerin ist zusammen mit ihren vier Schwestern Miterbin ihrer am 23. Mai 2016 verstorbenen Mutter Margarete R. (nachfolgend: Erblasserin) geworden. Die Erblasserin hat über ihren Nachlass mit Testamenten vom 23. März 2007 (K 2), 27. März 2009 (K 3), 3. April 2013 (K 4) und 29. Juli 2014 (K 5) verfügt. Mit Testament vom 23. März 2007 (dort Ziffer II.2, K 2) wurden...