Leitsatz (amtlich)
1. Feststellung des Inhalts eines Angebots zum Abschluss eines Leasingvertrages über einen Kran unter Rücksicht auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände (hier: „Rückkaufvereinbarung” und „Referenzvereinbarung” mit Verhandlungsgehilfen).
2. Das bloße Überlassen von Formularen begründet nicht den Anschein, die Formulareigentümerin sei damit einverstanden, vom Verwender des Formulars rechtsgeschäftlich vertreten zu werden.
3. Die in Leasingverträgen üblicherweise vereinbarte Übernahmebestätigung stellt kein Schuldanerkenntnis im Sinn von § 781 BGB dar. Es bürdet dem Leasingnehmer nur die Beweislast für die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Erklärung auf.
4. Zur Frage der Zurechnung von Erklärungen des Herstellers oder Lieferanten im Rahmen eines Leasingvertrages.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 164, 278, 781
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.06.2000; Aktenzeichen 30 O 4019/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG München I, 30. Zivilkammer, vom 8.6.2000 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil vom 8.6.2000 dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Hamburgische Landesbank 98.071,64 DM nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus je 3.541,77 DM seit dem 2.11.1999 und 2.12.1999, aus 77.830,54 DM seit dem 15.12.1999 und aus 13.157,56 DM seit dem 20.11.2000 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 62.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
D...