Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung nach § 37a WpHG erfasst auch konkurrierende deliktische Ansprüche wegen fahrlässiger Falschberatung oder unvollständiger Information.
2. Macht der Bankkunde geltend, die Anlageempfehlung der Bank habe nicht seiner konservativen Anlagestrategie entsprochen, so läuft die Verjährungsfrist des § 37a WpHG bereits ab der Anschaffung risikoträchtiger Wertpapiere ohne Rücksicht darauf, ob Kursverluste bereits eingetreten sind.
Gemeinschaftsrecht, insb. die Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen v. 10.5.1993 steht dem nicht entgegen.
3. Die Grundsätze der sog. Sekundärhaftung, wie sie der BGH für die Haftung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat, sind auf die Haftung der Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung nicht anwendbar.
4. Da sich die beim Wertpapierkauf beratende Bank nicht in einer dem unabhängigen Makler oder Vermögensverwalter vergleichbaren Stellung befindet, ist sie nicht verpflichtet, den Kunden über Rückflüsse aus den Ausgabeaufschlägen ihrer Fondsgesellschaft zu informieren.
5. Den Verjährungslauf hemmende "Verhandlungen" i.S.d. § 203 BGB n.F. bzw. § 852 Abs. 2 BGB a.F. setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte dem Verpflichteten zumindest im Kern mitgeteilt hat, welchen Anspruch er geltend zu machen gedenkt.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.04.2004; Aktenzeichen 11 HKO 15075/03) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I v. 19.4.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die B...