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OLG München Beschluss vom 29.06.2016 - 34 Wx 27/16

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Leitsatz (amtlich)

Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich.

 

Normenkette

BGB § 1069 Abs. 1; ErbbauRG § 5 Abs. 1; WEG §§ 12, 31, 33 Abs. 4, § 35

 

Verfahrensgang

AG Landshut

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.12.2018; Aktenzeichen V ZB 94/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 8.12.2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärung der Zustimmung namens der Stadt Landshut hervorgehen muss.

II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Erbbaugrundbuch ist die Parkhaus W.-Straße GmbH & Co. KG als Erbbauberechtigte an einem im Gebiet der Stadt L. gelegenen Grundstück eingetragen. Unter ihrer damaligen Firma räumte sie mit notariellem Vertrag vom 28.4.1969 der H. Waren- und Kaufhaus GmbH an einem baulich getrennten, noch zu errichtenden Parkhausteil das Recht zur alleinigen Dauernutzung als Stellplätze für sich, ihre Kunden, Angestellten und Lieferanten ein (§ 1). Im Gegenzug verpflichtete sich die Berechtigte unter anderem zu einer anteiligen Mitfinanzierung der Herstellungskosten. In der Präambel ist über die zugrunde liegenden Erwägungen ausgeführt:

Aufgrund des Erbbaurechtsvertrages zwischen der Parkhausgesellschaft und der Stadt L. wird die Parkhausgesellschaft auf dem ... Grundstück ein dreigeschossiges Parkhaus mit 543 Kraftfahrzeugeinstellplätzen ... errichten ... Der Bau des Parkhauses soll die Bedürfnisse des öffentlichen Straßenverkehrs...

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    Bürgerliches Gesetzbuch / § 1069 Bestellung
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 1069 Bestellung

      (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.  (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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