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OLG Köln Urteil vom 30.08.2012 - 18 U 79/11

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 427/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klagepartei gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 427/10) zurückgewiesen.

Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten aus Anlass der Beteiligung der Klagepartei an der G Baubetreuung Immobilien Anlagen Nr. ## KG (nachfolgend: G, Fondsgesellschaft).

Die Beklagte zu 2) ist als Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt, die sie gemeinsam mit H. T und H1 als persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Kapitaleinlage sowie der G Baubetreuung GmbH, der DI GmbH (nachfolgend: DI GmbH) und der Beklagten zu 3) als Kommanditisten gegründet hatte. Gegenstand des Fonds ist die Errichtung des aus Büro-, Laden-, Hotel- und Wohnflächen bestehenden Gebäudekomplexes "

" auf mehreren durch die Fondsgesellschaft von der DI GmbH erworbenen Grundstücken in C3. Das Stammkapital der Beklagten zu 3) und der Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2) wird von K1 gehalten. Hierauf wird in dem von der Beklagten zu 3) herausgegebenen 64 Seiten umfassenden, in zwei Teile gegliederten Prospekt hingewiesen. Der Vorstellung der Fondsimmobilie und allgemeinen Einschätzungen über den C6 Immobilienmarkt und die zu erzielende Miete schließen sich ab Seite 34 in Teil II Informationen auch über die...

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