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OLG Köln Urteil vom 23.01.2013 - 2 U 99/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit einer Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines verpfändeten Guthabens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auszahlung eines zur Besicherung einer Bürgschaftszusage an den Bürgen verpfändeten Festgeldguthabens stellt keine inkongruente Leistung i.S. von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, weil der Bürge auf dieses Guthaben aufgrund der Sicherungsabrede einen Anspruch hatte.

 

Normenkette

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.07.2012; Aktenzeichen 27 O 528/11)

BGH (Entscheidung vom 18.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 57/09)

BGH (Urteil vom 16.11.2007; Aktenzeichen IX ZR 194/04)

BGH (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen IX ZR 226/03)

BGH (Entscheidung vom 20.03.2003; Aktenzeichen IX ZR 166/02)

BGH (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen IX ZR 66/99)

BGH (Urteil vom 07.02.2002; Aktenzeichen IX ZR 115/99)

BGH (Entscheidung vom 21.03.2000; Aktenzeichen IX ZR 138/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.07.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 27 O 528/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Dieses Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt mit der Klage Rückgewähr von 116.000 EUR im Wege der Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde aufgrund eines am 09.01.2008 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags (Bl. 17 d. A.) durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 01.02.2008, 582 IN 1/0...

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