Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 35/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer/-innen (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
b. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren:
"Günstiger und schneller als der Anwalt" und
"Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und
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wie geschehen unter Internetadresse 1 wie aus Anlage 2 (zum Urteil des Landgerichts) ersichtlich.
Im Übrigen, d.h. bzgl. des Antrags zu Ziff. 1.a. wird die Klage abgewiesen
Die Teilberufungsrücknahme in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b. hat in entsprechendem Umfang den Verlust des eingelegt...