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OLG Köln Urteil vom 19.06.2020 - 6 U 263/19

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 35/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.09.2021; Aktenzeichen I ZR 113/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 35/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer/-innen (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

b. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren:

"Günstiger und schneller als der Anwalt" und

"Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" und

"Individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" und

"Unsere Partner: Top-Anwälte und Spitzenkanzleien" und

"Rechtsdokumente in Anwaltsqualität - unser Portfolio umfasst mehr als 190 Rechtsdokumente und Verträge. Jedes einzelne unserer Dokumente können Sie mit unserem individuellen Frage-Antwort-Dialog in wenigen Minuten selbst erstellen. All das ganz ohne juristisches Know-how - denn das haben wir: In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten - allesamt Profis auf ihren Gebieten - haben wir den Erstellungsprozess so gestaltet, dass er dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden ist",

wie geschehen unter Internetadresse 1 wie aus Anlage 2 (zum Urteil des Landgerichts) ersichtlich.

Im Übrigen, d.h. bzgl. des Antrags zu Ziff. 1.a. wird die Klage abgewiesen

Die Teilberufungsrücknahme in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b. hat in entsprechendem Umfang den Verlust des eingelegt...

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