Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch veranlassten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Kosten der zurückgenommenen Revision des Angeklagten hat dieser zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten, einen Polizeibeamten, wegen Bestechlichkeit und wegen Vollstreckungsvereitelung (angewendete Vorschriften: §§ 258 Abs. 2, 332, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:
"Im Juli 1997 hielt sich der Angeklagte auf Einladung beim gesondert verfolgten W.P., mit dem er seit der gemeinsamen Bundeswehrzeit befreundet ist, auf. Dort wurde ihm durch W.P. der gesondert verfolgte W.L. vorgestellt. Dieser berichtete, dass ihm wegen des Vorwurfs der Unfallflucht anlässlich eines Unfallereignisses am 07.07.1997 in K. gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. Der gesondert verfolgte L. erklärte, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für ihn zum Verlust seines Arbeitsplatzes führen würde und er daher unbedingt seinen Führerschein wieder haben wolle. L. erklärte dem Angeklagten, dass für das Unfallereignis keine neutralen Unfallzeugen zur Verfügung stünden. Er bräuchte daher einen angeblichen Zeugen, der bereit war, eine fingierte Aussage zu machen, aus der sich die von L. beteuerte Unschuld am Unfallereignis entnehmen ließ. L. fragte den Angeklagten, ob dieser bereit sei, als falscher Zeuge zur Verfügung zu stehen und gegenüber seinem Verteidiger, Rechtsanwalt K., entsprechende Angaben zu machen, damit dieser sodann im Verfahren ... StA Köln die Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins erreichen könne. Als Ge...