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OLG Köln Urteil vom 04.03.2022 - 20 U 106/21

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 485/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.07.2023; Aktenzeichen IV ZR 122/22)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2021 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 485/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil, soweit zulasten der Beklagten entschieden worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 23 AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen. Im Berufungsverfahren geht es noch um Anpassungen, die die Beklagte zum 1. Januar 2020 im Tarif A (A) und korrespondierend bei dem Gesetzlichen Beitragszuschlag (C) zu diesem Tarif mit Erhöhungsbeträgen von monatlich 36,58 EUR und 3,08 EUR zulasten des Klägers vorgenommen hat.

Auslösender Faktor für die Beitragsanpassung war die Rechnungsgrundlage "Versicherungsleistungen". Die Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen betrug 5,61 %. Über die Beitragsanpassung wurde der Kläger von der Beklagten mit Mitteilungsschreiben von November 2019 nebst Anlagen (GA 173 ff.) informiert.

Dem Vertrag der Parteien liegen die von der Beklagten gestellten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten...

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